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§ 1
Geltungsbereich |
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Für das Vertragsverhältnis zwischen dem asphalt-labor und dem Auftraggeber gelten gegenwärtig sowie zukünftig ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, wenn sie nicht schriftlich vom asphalt-labor bestätigt werden. |
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§ 2
Auftrag |
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Aufträge kommen ausschließlich schriftlich zustande. Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen sind schriftlich niederzulegen.
Die Aufträge werden mit wissenschaftlicher Sorgfalt auf der Grundlage allgemein anerkannter Regeln der Technik durchgeführt. asphalt-labor ist berechtigt, im Zuge der Bearbeitung des Auftrages nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen und üblichen Untersuchungen durchzuführen und Reisen und Besichtigungen vorzunehmen. Zu verhältnismäßig zeit- oder kostenaufwendigen Untersuchungen soll die vorherige Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden.
asphalt-labor ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen auch dritte Personen (zum Beispiel Sachverständige) in die Bearbeitung des Auftrages einzuschalten.
Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in einem Prüfbericht zusammengestellt. Proben, die bei Abschluss der Untersuchung nicht restlos verbraucht sind, werden vom asphalt-labor entsorgt oder dem Auftraggeber auf dessen Wunsch übergeben.
Eine Vertraulichkeit bei der Übermittlung von Prüfergebnissen kann nur bei schriftlicher Übersendung gewahrt werden. Erfolgt die Bekanntgabe der Prüfergebnisse per Telefon, per Telefax oder per e-Mail kann für die Einhaltung der Vertraulichkeit keine Gewähr übernommen werden. |
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§ 3
Urheberrechtsschutz |
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An den Untersuchungsergebnissen und Prüfberichten steht dem asphalt-labor ein Urheberrecht zu. Der Auftraggeber darf hiervon vertragsgemäßen Gebrauch machen. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung bedarf der vorherigen Zustimmung des asphalt-labors und ist nur unter namentlicher Nennung des asphalt-labors gestattet. |
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§ 4
Vergütung / Aufrechnung |
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Die Vergütung richtet sich nach den Vereinbarungen und dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis. Sie ist mit Rechnungsstellung fällig. Der Abzug von Skonti ist unzulässig.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. |
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§ 5
Gewährleistung |
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Fachliche Beanstandungen der Richtigkeit der Prüfergebnisse und der Durchführung der Untersuchungen werden geprüft, sobald eine schlüssige Begründung vorliegt.
Auf vertraglichen oder gesetzlichen Schadensersatz haftet das asphalt-labor beschränkt auf den dreifachen Auftragswert (netto) und nur für typische Schäden. Abweichende, schriftliche Einzelvereinbarungen sind zulässig. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt ebenfalls unberührt.
Gewährleistungsansprüche verjähren im kaufmännischen Rechtsverkehr innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Untersuchungsergebnisse. |
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§ 6
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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Erfüllungsort ist Schwerin.
Erfüllt der Auftraggeber die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO, ist als ausschließlicher Gerichtsstand das Gericht Schwerin vereinbart.
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